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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Junge Liste Mengen“. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Bad Saulgau) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.”. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person. Sitz des Vereins ist die Stadt Mengen.

§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein Junge Liste Mengen ist ein parteienunabhängiger Verein. Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen: Der Verein beschäftigt sich mit kommunalpolitischen Themen und trägt zur politischen Willensbildung des Volkes bei. Schwerpunkte bilden dabei Fragen, die besonders
für die jüngere Generation von Bedeutung sind. Der Verein tritt für Belange junger Menschen ein und vertritt diese nach außen, sowie gegenüber dem Bürgermeister, der Verwaltung und dem Gemeinderat. Der Verein wird mit eigenen Listen bei Kommunalwahlen antreten. Dabei wird empfohlen, Kandidaten/innen zu nominieren, die zwischen 18 und 40 Jahre alt sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet. Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn

  • ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrags nach zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate in
    Rückstand bleibt oder
  • ein Mitglied in Konkurs fällt oder
  • ein Mitglied Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
  • ein Mitglied dem Zweck, der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins in grober Weise
    zuwiderhandelt.

Über diesen Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Vorstandschaft
3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, jeweils im Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird das Vertretungsrecht des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 200 Euro verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch die Vorstandschaft vorgenommen werden dürfen. Diese Beschränkung betrifft nur das Innenverhältnis.

§ 9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Vorstandschaft kann um die Ämter eines Pressereferenten und bis zu fünf Beisitzern erweitert werden. Die Vorstandschaft wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandschaftsmitglieds.

§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal eines Jahres statt. Eingeladen wird unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung in der Schwäbischen Zeitung oder in den Stadtnachrichten derStadt Mengen oder durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Erweiterungsanträge zur Tagesordnung sind möglich. Sie sind schriftlich mit Begründung spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung der Vorstandschaft, die Neuwahl der Vorstandschaft, Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des
Antrags auf Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen sowie des Satzungszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder; Beschlüsse über die Auflösung erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Im Übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn dies von einem anwesenden Mitglied verlangt wird. Satzungsänderungen finden nur durch geheime Stimmabgabe statt. Die Vorstandschaft hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Beirat des Vereins
Die Vorstandschaft kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 11 Auflösung und Zweckwegfall
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mengen, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung der Jugend zu verwenden hat.

§ 12 Aufstellen von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen
Nimmt die Junge Liste Mengen bei Kommunalwahlen teil, so sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem beim Aufstellen der Wahlvorschläge zu beachten.

§ 13 Inkrafttreten und Änderungen
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Saulgau eingetragen ist. Sind im Zuge des Eintragungsverfahrens redaktionelle Satzungsänderungen, angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt notwendig, so ist hierzu die Vorstandschaft berechtigt. Der Vorsitzende hat dann der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

Vereinssatzung Junge Liste Mengen e.V. als PDF-Dokument [62 KB]

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